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Erneuerbare-Energien-Gesetz


Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in der geläufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genannt, soll den Ausbau von Energieversorgungsanlagen vorantreiben, die aus sich erneuernden (regenerativen) Quellen gespeist werden. Es dient vorrangig dem Klimaschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie beispielsweise Erdöl, Erdgas oder Kohle und auch von Energieimporten aus dem Raum außerhalb der EU verringert werden soll. Gegenwärtig wurde das deutsche EEG von 47 Staaten der Erde in seinen Grundzügen übernommen.

Prinzip:

Grundgedanke ist, dass den Betreibern der zu fördernden Anlagen über einen bestimmten Zeitraum ein fester Vergütungssatz für den erzeugten Strom gewährt wird, der sich an den Erzeugungskosten der jeweiligen Erzeugungsart orientiert, um so einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen. Der für neu installierte Anlagen festgelegte Satz sinkt jährlich um einen bestimmten Prozentsatz (Degression), um einen Anreiz für Kostensenkungen zu schaffen.

Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus:

Wasserkraft
Deponiegas, Klärgas und Grubengas
Biomasse
Geothermie
Windenergie
solarer Strahlungsenergie (z.B. Photovoltaik)
Der zuständige Netzbetreiber ist aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Anschluss der Anlage und zur Zahlung der festgelegten Vergütung verpflichtet. Eines Vertrages mit dem Anlagenbetreiber bedarf es nicht.

Die entstandenen Mehrkosten, d. h. die Differenz zwischen Vergütungssatz und Marktpreis des Stroms, werden unter den Energieversorgungsunternehmen (EVU) gleichmäßig aufgeteilt (Bundesweite Ausgleichsregelung) und fließen somit als zusätzlicher Kostenfaktor in Form der sogenannten EEG-Umlage in die Kalkulation und Abrechnung der Endverbraucherpreise ein.

Vorgeschichte:

Stromeinspeisungsgesetz (1991)

Vorläufer dieses Gesetzes war das seit 1991 geltende Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2633)). Die Einspeisung wurde hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien - mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft - nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen von den großen Stromerzeugern der Zugang zu dem ihnen gehörenden Verbundnetz verweigert oder stark erschwert wurde. Das Gesetz verpflichtete sie zur Einspeisung in dieses Verbundnetz und sicherte den Erzeugern gewinnbringende Vergütungen zu.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000)

Am 1. April 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) ersetzt. Dabei wurden die geothermisch erzeugte Energie einbezogen und die Förderung neben einer generellen Absenkung auf kleinere Anlagen konzentriert, um ihren Charakter als Anschubförderung zu erhalten. Es erfuhr zum Jahreswechsel 2003/2004 eine Änderung, in der die Förderung der Photovoltaik nach dem Auslaufen des 100.000-Dächer-Programms angepasst wurde.

Beide Gesetze haben die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Deutschland entscheidend gefördert.

Die novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) ist am 1. August 2004 in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine Einigung im Vermittlungsausschuss, bei der die Union eine Reduzierung der Förderung von Windkraftanlagen erreichte. Wesentliche Punkte der novellierten Fassung betreffen die Höhe der Fördersätze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern (u. a. Wegfall der Vertragspflicht).

Vergütungssätze:

nach dem EEG vom 1. August 2004, entspricht weitgehend dem Vorschaltgesetz seit dem 1. Januar 2004

Die angegebenen Vergütungssätze gelten soweit nicht anders angegeben für im Jahr 2004 in Betrieb genommene Anlagen. Für spätere Jahre müssen die Degressionssätze entsprechend berücksichtigt werden.

Biomasse:

Strom aus Biomasse wird zur Zeit aus Anlagen mit einer Leistung bis 20 MW und der ausschließlichen Nutzung von Biomasse im Sinne des EEG [2] mit folgenden Sätzen vergütet: (Stand November 2006)

bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt mindestens 11,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,9 Cent pro kWh,
bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,9 Cent pro kWh,
ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,4 Cent pro kWh.
Setzt eine Anlage auch Altholz der Kategorien 3 oder 4 ein, so vermindert sich die Vergütung auf 3,9 Cent pro kWh. Bei verschiedenen Eigenschaften der verwendeten Biomasse steigt der Vergütungssatz um 6 Cent pro kWh, bei Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung und termochemischer Vergasung bzw. Trockenfermentation um zusätzlich bis zu 4 Cent je kWh.
(Quelle www.bmu.de Gesetzestext EEG (BGBl. Teil I Nr. 40 v. 31.07.2004, Seite 1918 ff.)[3])

Geothermie:

Die Mindestvergütung beträgt für Strom aus Geothermieanlagen, die bis zum Jahr 2009 installiert werden:

bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt (MW) 15 Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh),
bis einschließlich einer Leistung von 10 MW 14 Cent/kWh,
bis einschließlich einer Leistung von 20 MW 8,95 Cent/kWh,
ab einer Leistung von 20 MW 7,16 Cent/kWh.
Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2024 für eine 2004er Anlage). Für Neuanlagen, die ab dem Jahr 2010 installiert werden, sinkt der Vergütungssatz um jeweils ein Prozent, gemessen an den Werten des jeweiligen Vorjahres, bleibt dann aber ebenfalls über 20 Jahre konstant.

Photovoltaikanlagen:

Die Mindestvergütung beträgt für Solarstromanlagen, die im Jahr 2008 [3] [2007/2006/2005/2004] installiert werden:

generell, z. B. auf Freiflächen, 35,49 [37,96/40,6/43,4/45,7] Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh),
auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand bis einschließlich 30 kW 46,75 [49,21/51,80/54,53/57,4] Cent/kWh,
auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand ab 30 kW 44,48 [46,82/49,28/51,87/54,6] Cent/kWh und
auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand ab 100 kW 43,99 [46,30/48,74/51,30/54,0] Cent/kWh.
Die Vergütung erfolgt anteilig: Bei einer Dachanlage mit einer Spitzenleistung von 40 kW wird für 30 kW eine Vergütung von 46,75 [49,21/51,80/54,53/57,4] Cent/kWh gezahlt, für die restlichen 10 kW werden 44,48 [46,82/49,28/51,87/54,6] Cent/kWh gezahlt.

Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2027 für eine 2007er Anlage). Der Vergütungssatz sinkt um jeweils 5 Prozent pro Jahr (für Freiflächenanlagen seit 2006 um 6,5 Prozent), gemessen an den Werten des jeweiligen Vorjahres, bleibt dann aber für die Anlage über 20 Jahre konstant. Eine Mitte 2008 installierte 4 kWp-Dachanlage, die bei einem angenommenen Ertrag von 850 kWh/Jahr/kWp durchschnittlich pro Jahr 3.400 kWh Strom liefert, erwirtschaftet somit 20,5 Jahre * 0,4675 €/kWh * 3.400 kWh/Jahr = 32.600 €. Für Solaranlagen werden zudem günstige KfW-Kredite angeboten, wodurch kein Eigenkapital für die Anlagenkosten eingesetzt werden muss. Der Betreiber einer Solaranlage kann sich zudem als Unternehmer beim Finanzamt einstufen lassen und muss daher keine Mehrwertsteuer für sämtliche mit der Anlage im Bezug stehenden Kosten bezahlen. Auch die EEG-Vergütungen sind in Netto-Preisen angegeben.

Bei Fassadenanlagen (genauer: Anlagen, die nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes angebracht sind und einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes bilden) gibt es 5 Cent/kWh zusätzlich, da mit einem geringeren Ertrag zu rechnen ist als bei Dachanlagen. Der Gesetzgeber will damit PV-Module als Gestaltungselement für Architekten und Bauherren interessanter machen. Die sichtbaren Fassaden-PV-Anlagen haben einen stärkeren Multiplikatoreneffekt als Dachanlagen, da sie eher im Blickfeld der Betrachter liegen. Fassadenanlagen haben damit auch eine Image-Funktion für Architekten, Bauherren und Nutzer, indem sie deren Bekenntnis zu erneuerbaren Energien vermitteln.

Eine Fassadenanlage darf nicht nachträglich von außen auf die Fassade oder einen Balkon angebracht werden, um die für Fassaden erhöhte Vergütung zu erhalten, da sie so nicht der Forderung entspricht, ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zu sein. Eine solche Anlage wird als normale Gebäudeanlage vergütet.

Wasserkraft:

Die Mindestvergütung für Strom aus Wasserkraft beträgt:

für Anlagen bis einschließlich 500 Kilowatt (kW) 9,67 Cent/kWh (ab 2008 mit Einschränkungen),
für Anlagen von 500 KW bis einschließlich 5 Megawatt (MW) 6,65 Cent/kWh.
Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 30 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 30. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2034 für eine 2004er Anlage). Die Vergütung für neu in Betrieb gegangene Anlagen sinkt jedes Jahr um 1 Prozent des Vorjahreswertes.

Im Bereich von 5 MW bis einschließlich 150 MW werden nur Anlagen gefördert, bei denen durch eine Erneuerung eine Leistungserhöhung von mindestens 15 Prozent erzielt wurde und ökologische Kriterien erfüllt werden. Die Vergütung wird dann nur für den durch die Erneuerung zusätzlich erzeugten Strom gezahlt und beträgt für eine Arbeitserhöhung

bis einschließlich 500 KW: 7,67 Cent/kWh
bis einschließlich 10 MW: 6,65 Cent/kWh
bis einschließlich 20 MW: 6,10 Cent/kWh
bis einschließlich 50 MW: 4,56 Cent/kWh
ab 50 MW: 3,70 Cent/kWh.
Diese Regelung gilt auch für neu eingebaute Wasserkraftwerke an bestehenden Staustufen oder Wehranlagen.

Die Vergütung für eine Anlage bleibt über 15 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 15. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt. Die Vergütung für neu hinzugekommene Anlagen sinkt jedes Jahr um 1 Prozent des Vorjahreswertes.

Windkraft:

Die Mindestvergütung für Strom aus Windkraftanlagen beträgt 5,5 Cent/kWh. Für einen Zeitraum von wenigstens 5 Jahren erhöht sich die Vergütung um 3,2 Cent/kWh bei Windkraftanlagen, die einen Ertrag von mehr als 150 % des Referenzertrags erzielen (die also an windreichen Standorten stehen). Bei Anlagen mit einem geringeren Ertrag verlängert sich der Zeitraum der erhöhten Vergütung um 2 Monate je 0,75 % Minderertrag im Vergleich zu den 150 % Referenzertrag. Eine Windkraftanlage, die beispielsweise 120 % des Referenzertrages erzielt, erhält demnach 5 Jahre + 40 * 2 Monate = 11 Jahre 8 Monate die erhöhte Vergütung. Die Wahl der Referenzanlage gilt allgemein als sehr anspruchsvoll, so dass der überwiegende Teil der zur Zeit errichteten Anlagen über den gesamten Förderzeitraum von 20 Jahren die erhöhte Anfangsvergütung erhalten.

In jedem Folgejahr vermindert sich die Mindestvergütung für neu installierte Anlagen um jeweils 2 % im Vergleich zum Vorjahr. Damit soll ein Anreiz zu technischer Weiterentwicklung gegeben und eine zeitlich unbegrenzte Förderung von Windkraftanlagen (und anderen Quellen regenerativer Energie) verhindert werden.

Für Strom aus Windkraftanlagen im Meer ("off-shore") gelten abweichende Regeln.

Eine neue Bedingung der novellierten Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 ist die Tatsache, dass die Netzbetreiber nicht verpflichtet sind, Strom aus Windkraftanlagen zu vergüten, deren Ertrag niedriger liegt als 60 Prozent des Referenzertrages. Damit soll erreicht werden, dass Windkraftanlagen nur an "windhöffigen", ertragreichen Standorten errichtet werden.

Die Bedingungen des EEG 2000:

Für Strom aus Photovoltaikanlagen ist ab 2002 eine Vergütung in Höhe von mindestens 48,1 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.

Auf Grund der im EEG vorgesehenen Degression der Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie wird ab dem 1. Januar 2002 jährlich um fünf Prozent weniger für neu zu errichtende Anlagen vergütet. Zusätzlich war die geförderte Leistung auf 350 MWp beschränkt, d. h. nach dem Jahr, in dem die insgesamt in Deutschland installierte Leistung diesen Wert überstieg, wurde für Neuanlagen keine Vergütung mehr gezahlt. Die Summe von 350 MWp ergab sich aus den 300 MWp, die durch das 100.000-Dächer-Programm für Solarstrom gefördert wurden, sowie dem Anfangsbestand von 50 MWp.

Die 350 MWp-Grenze wurde 2003 überschritten, d. h. ab 2004 wäre keine Vergütung mehr gezahlt worden. Da sich die Novelle des EEG verzögerte, drohte ein massiver Einbruch im Photovoltaik-Markt. Um dem zu begegnen, wurden am 22. Dezember 2003 schließlich im 2. Gesetz zur Änderung des EEG (das sog. Photovoltaik-Vorschaltgesetz) die Änderungen aus der noch in Arbeit befindlichen EEG-Novelle vorgezogen.

Die Vergütungssätze im Überblick:

Strom aus Windenergie zwischen 6,19 und 9,10 Cent/kWh
Strom aus Photovoltaikanlagen
für Anlagen, die 2001 in Betrieb gingen (auch Altanlagen): mind. 50,6 Cent/kWh
für Anlagen, die 2002 in Betrieb gehen: mind. 48,1 Cent/kWh
Strom aus Wasserkraft mind. 7,67 Cent/kWh (Ausnahme: Pumpspeicherkraftwerke) (für Wasserkraftwerke unter 500 KW gilt ab 2008 eine Ausnahme, das Kraftwerk darf die Umwelt an dem Fluss, an dem es installiert ist, nicht schädigen)
Strom aus Biomasse zwischen 8,70 und 10,23 Cent/kWh
Strom aus Geothermie zwischen 7,16 und 8,95 Cent/kWh
Degressionssätze: Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Vergütungssätze für neu in Betrieb gehende Anlagen gesenkt:

Für Strom aus Windkraft um 1,5 %
Für Strom aus Sonnenenergie um 5 %
Für Strom aus Biomasse um 1 %

Kosten und Nutzen:

Die im EEG festgelegten Vergütungen werden von der Solidargemeinschaft der Elektrizitätsabnehmern, also privaten Haushalten, Industrie etc., über die Stromrechnung bezahlt. Gemäß den Angaben des Bundesumweltministeriums betrugen die durch die Abnahmeverpflichtung bedingten Mehrkosten für den Stromverbraucher 3,2 Milliarden € sowie etwa 0,5 Mrd. € Regelenergiekosten im Jahr 2006. Zitat aus dem Regierungsbericht "Hintergrundinformationen zum EEG-Erfahrungsbericht 2007"[4]: "Weitere Kostenfaktoren des EEG, z.B. aufgrund des Bedarfs an zusätzlicher Regel- und Ausgleichsenergie sowie Transaktionskosten, beliefen sich 2006 auf etwa 300 bis 600 Mio. €."

Gemäß Bundesumweltministerium stehe der Nutzen des EEGs den Kosten gegenüber: Durch die Verdrängung von teurem Strom werde der Großhandelsstrompreis gesenkt. Dadurch wurden etwa 5 Mrd. € im Jahr 2006 eingespart. Da sich der Kraftwerkspark aber langfristig dem Ausbau der erneuerbaren Energien anpasst und somit die Überkapazitäten zurückgehen, sei anderen Wissenschaftlern zufolge dieser Effekt strittig [5]. Weiter wurden laut BMU Brennstoffimporte im Wert von 0,9 Mrd. € eingespart.

Außerdem trage das EEG zum Klimaschutz und zur Luftreinhaltung bei. 2006 seien durch das EEG beispielsweise der Ausstoß von 45 Millionen Tonnen CO2 verhindert worden. Dadurch trage das EEG zur Verringerung von externen Kosten unter anderem durch die globale Erwärmung bei. Die vermiedenen Folgeschäden werden auf 3,4 Mrd. € geschätzt. Gegner dieser Argumentation bemerken hingegen, dass die Menge der CO2-Emissionen jener Industrien, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, einzig durch die Zertifikatsmenge gesteuert werde, wodurch jeglicher weitere Eingriff (z.B. durch das EEG) nur zu einer Verlagerung der Emissionen, nicht aber zu einer Emissionsminderung führe. Laut BMU ergibt sich für 2006 insgesamt ein volkswirtschaftlicher Nutzen des EEG von rd. 9,3 Mrd. €. [6] [7] [8] Allerdings ist zu beachten, dass diese Kosten eine Gesamtbetrachtung des EEG darstellen. Für einzelne erneuerbare Energien wie z.B. die Photovoltaik mit ihren sehr hohen Vergütungssätzen dürfte dieser Kosten-/Nutzenvergleich anders ausfallen. Hier ist damit zu rechnen, dass die Kosten den Nutzen weit übersteigen. Dies liegt daran, dass photovoltaisch erzeugter Strom erst sehr wenig zur Stromerzeugung beiträgt und somit zur Senkung der Großhandelspreise wenn dann nur sehr wenig beisteuert. So hat Solarstrom im Jahr 2006 eine Einspeisevergütung von rund einer Milliarde verursacht, aber nur mit rund 2.000 Gigawattstunden zur Stromerzeugung beigetragen, also 0,35% der gesamten Stromerzeugung. Der durch Photovoltaik erkaufte Umweltschutz ist daher extrem teuer - der Preis pro eingespaarte Tonne CO2 ist mit 900 Euro 30-fach höher als der durchschnittliche Einsparungsspreis im Zertifikatehandel [9]. Da der Vergütungssatz für Photovoltaik nur um 5% bzw. 6,5% pro Jahr sinkt, wird dieser Trend noch über Jahrzehnte anhalten. Kritiker des EEG bemängeln diesen Umstand. Zwar würde die Absenkung des Vergütungssatzes zu einer Verbilligung der Solarzellenproduktion führen dank sinkender Produktionskosten aufgrund neuer Technologien, es sei jedoch fraglich, warum der deutsche Verbraucher diese Entwicklung bezahlen solle, von der schließlich Bezieher von Photovoltaikanlagen auf der ganzen Welt profitieren werden. Wenn es allein um den erreichten Umweltschutz ginge, wäre es sinnvoller, die Photovoltaikmodule in sonnenreicheren Ländern aufzustellen, wo für den gleichen Aufwand viel mehr Strom produziert werden kann. Dies würde jedoch nicht gemacht, da die deutschen Politiker ihre Vorzeigeprojekte am liebsten in Deutschland vorführen.

Andere erneuerbare Energiequellen sind viel effizienter zu betreiben, d.h. der positive Effekt für die Umwelt ist bei viel geringeren Kosten zu erreichen. Bei Windenergie standen Zahlungen in Höhe von knapp drei Milliarden Euro einer Erzeugung von über 30.000 GWh gegenüber, siehe Zahlen des Verbandes der Netzbetreiber.

In den kommenden Jahren ist ein Kostenanstieg durch den weiteren Ausbau geförderter Anlagen zu erwarten. Andererseits wirkt die Degression dem Kostenanstieg für den jeweiligen Zubau entgegen, ebenso der allgemeine Preisanstieg für konventionell erzeugten Strom, der die Preisdifferenz zwischen erneuerbar und konventionell erzeugtem Strom zusätzlich verringert. So sind z.B. die Strompreise an der EEX im letzten Jahr im 200-Tage-Durchschnitt von ca. 4 Cent/kWh auf ca. 6 Cent/kWh angestiegen. Am 27. Juli 2006 lag der Tagespreis für Spitzenlaststrom an der Leipziger Strombörse mit 54 Cent/kWh sogar erstmals über dem Erzeugungspreis von Solarstrom. [10] Allerdings galt dies nur für wenige Stunden. Ursache war, dass Stromimporte aus Polen kurzfristig ausfielen und - koste es, was es wolle - deutsche Händler sehr schnell für Ersatz sorgen mussten. So lag der Preis für Spitzenlaststrom an der Leipziger Strombörse im Juni 2007 im Durchschnitt bei rund sechs Cent. Für die Wettbewerbsfähigkeit von Wind- oder Solarstrom sind diese Durchschnittspreise und nicht einzelne Preisspitzen maßgebend - auch weil es diese natürlich auch nach unten gibt. In der zweiten Hälfte des Jahres 2007 haben mehrere Energieversorger weitere Strompreiserhöhungen mit den Verpflichtungen aus dem EEG begründet.[11]

Längerfristig ist zu erwarten, dass sich Vergütungssätze und Marktpreise einander weiter annähern und die Kosten wieder fallen. Bis 2020 werden die Mehrkosten für den Verbraucher in Deutschland aufgrund der Vergütungen 6,8 Mrd. € pro Jahr ausmachen; die Windstromerzeugung wird für zwei Drittel davon, also 4,5 Mrd. € pro Jahr, verantwortlich sein und rund 17 Prozent zur Stromerzeugung beitragen. [12] Solarstrom wird im Jahr 2020 nach Prognosen aus der Leitstudie Ausbau Erneuerbare Energien des Bundesumweltministeriums mit etwas weniger als zwei Prozent zum deutschen Stromverbrauch beitragen. Die Kosten der Förderung von Solarstrom liegen dabei auch im Jahr 2020 bei Betrachtung pro Kilowattstunde Ökostrom im Durchschnitt noch um ein Vielfaches über denen der Förderung von Windenergie.

EEG-Umlage:

Die EEG-Strommenge wird dem Betreiber der EEG-Anlage vom Netzbetreiber vergütet. Der Netzbetreiber veredelt diese schwankende Einspeisung zu einem konstanten Monatsband. Jeder Vertrieb, der Endkunden beliefert, muss nun einen festgelegten Anteil seiner Vertriebsmenge als EEG-Monatsband vom Netzbetreiber beziehen und gibt dieses an die Verbraucher weiter. Im Rahmen der Härtefallregelung sind energieintensive Industriebetriebe hiervon teilweise ausgenommen.

Der Anteil der EEG-Strommenge am gesamten Strombezug für die nicht von der Härtefallregelung erfassten Verbraucher, die sogenannten "nicht privilegierten Letztverbraucher", wird als EEG-Quote bezeichnet. Sie wird in der aktuellen EEG-Prognose des BDEW für das Jahr 2008 auf 17 % geschätzt (Stand 10. Januar 2008).

Die Kosten werden dem Endverbraucher überwälzt. Die Kosten für die EEG-Umlage betragen zum Beispiel bei dem Energieversorger Mark E:
ab 1. Juni 2007 1,040 Cent/kWh

Die Umlage erhöht sich derzeit noch jährlich, dieser Anstieg könnte aber mit den sinkenden Vergütungssätzen wieder sinken. Auf diese Weise wird durch das EEG sogar der ansteigende Strompreis konventioneller Kraftwerke (wegen steigender Preise von Öl, Gas, Kohle, Uran) teilweise kompensiert. Ob die Umlage mittelfristig wieder sinkt, wird wesentlich davon abhängen, wieviel relativ niedrig vergütete Kraftwerksleistung (z.B. Windenergie onshore) zugebaut wird und wieviel relativ hoch vergütete Anlagen (z.B. Photovoltaik) zugebaut werden. Während erstere zunehmend dafür sorgen dürften, dass Strom günstiger wird, verteuern letztgenannte den Strom. Denn die Vergütungssätze für Solarstrom dürften mittelfristig nicht unter die Strompreise an der Strombörse fallen.

Weiter zum Thema "Erneuerbare Energien Gesetz" bei Wikipedia, wikipedia.org/wiki/ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported Kurzfassung, in der Wikipedia ist eine Versionsgeschichte / Liste der Autoren verfügbar.


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 Weltweit erste Dachbahn mit dem Umweltzeichen ''Blauer Engel'' ausgezeichnet (PR-Gateway, 08.03.2024)
alwitra EVALASTIC® - natürlich gut zur Umwelt

Als weltweit erste EPDM-Dachbahn wurde EVALASTIC® von alwitra mit dem wohl bekanntesten deutschen Umweltzeichen "Blauer Engel" ausgezeichnet. Das vor mehr als 45 Jahren von der Bundesregierung ins Leben gerufene Umweltzeichen zeichnet umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen aus dem Non-Food-Bereich aus. Erstmals in der Geschichte des "Blauen Engel" hat nun eine EPDM-Dachbahn diese unabhängige und transparente Kennzeichnung erhalte ...

 Eilt: Sensationelle 10 Mrd. $ Übernahme - Massives Kaufsignal. Diesen Lithium Hot Stock jetzt kaufen nach 4.860% mit Albemarle ($ALB) (PR-Gateway, 08.03.2024)


Eilt: Sensationelle 10 Mrd. $ Übernahme - Massives Kaufsignal. Neuer Lithium Hot Stock nach 7.973% mit Lithium Americas



08.03.24 08:18

AC Research



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Seit seiner Gründung im Jahr 1992 hat sich der Verband mit fast 3.000 Mitgliedern zu Europas stärkster Organisation im Bereich Biogas entwickelt.
Der Fachverband Biogas e.V. setzt sich durch intensive politische Interessenvertretung auf Bundes- und Länderebene für die verstärkte Nutzung der Biogastechnologie ein. Darüber hinaus ...
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Beschreibung: Infoportal zum Thema Brennstoffzelle:
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Weiterhin top-aktuelle News vom Brennstoffzellen-Markt mit den neuesten Entwicklungen und Kooperationen, viele Buchempfehlungen, Online-Spiele mit der Brennstoffzelle und vieles mehr!
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